Es gibt nicht viele Berufsunfähigkeitsversicherungen die eine Fluguntauglichkeitsklausel für Flugzeugführer im Angebot haben.
Unter diesen Loss of Licence Versicherungen findet sich ein Großteil, der gefährliche Einschränkungen und Ausschlüsse enthält.
Diese sind für Personen die sich nicht in der Thematik der Pilotenversicherung und den besonderen Anforderungen an eine Loss of Licence Versicherung (LoL) auskennen nicht unbedingt leicht zu erkennen.
Meist zeigt sich eine solch ungeeignete Absicherung dann erst, wenn es zu spät ist und eine Leistung aus der Pilotenversicherung geltend gemacht wird.
Zu oft kommt es dann vor, dass der Pilot aufgrund der Limitationen im Versicherungsschutz dann keine Leistung ausgezahlt bekommt und der Versicherer sich auf diese Einschränkungen in der Deckung beruft.
Ungeeignete Klauseln in der Pilotenversicherung
Das wohl wichtigste bei einer Pilotenversicherung ist, dass sie bei einem Verlust der Tauglichkeitsklasse auch zuverlässig leistet. Hat ein Pilot also eine Berufsunfähigkeitsversicherung die zwar eine Loss of Licence Klausel beinhaltet, diese aber die Hauptursachen eines Lizenzverlustes ausschließt, fühlt er sich in der Regel gut absichert. Er besitzt ja eine Fluguntauglichkeitsversicherung.
Das böse Erwachen kommt dann oft erst beim Leistungsantrag. Dann ist jedoch zu spät.
Die meisten in Deutschland angebotenen LoL-Versicherungen bieten einem Piloten keinen ausreichenden Schutz.
Dies liegt daran, dass die in der Pilotenversicherung enthaltene Fluguntauglichkeitsklausel dem besonderen Bedarf eines Verkehrspiloten nicht vollständig entspricht.
Hier werden die häufigsten Ausschlüsse und Deckungslücken, die in den meisten der Deutschland angebotenen LoL-Versicherungen für Piloten enthalten sind, aufgelistet.
In der Berufsunfähigkeitsversicherung für Piloten finden sich häufig ungünstige Regelungen für Flugzeugführer. Diese Regelungen beziehen sich auf Endalter, die Gültigkeitsdauer der Loss of Licence Klausel, Arbeitgeberwechsel, Beschäftigungsart und Ausschlüsse bestimmter Erkrankungen.
Allein aus dieser Aufzählung lässt sich erkennen, dass der Pilot mit einer solchen Fluguntauglichkeitsversicherung wohl eher nicht gut bedient ist.
Einschränkung Endalter
Meist wird das Endalter der angebotenen Loss of Licence Versicherung auf das Endalter 55 begrenzt. Ein Endalter von 55 Jahren mag vor Jahren noch ausreichend gewesen sein, ist jedoch heutzutage als veraltet und nicht mehr bedarfsgerecht zu bezeichnen.
Heutige Arbeitsverträge von Flugzeugführern sehen regelmäßig ein höheres Alter bis zum Ruhestand vor.
Mit einer Beschränkung der Gültigkeit der Loss of Licence Versicherung (LoL-Versicherung) auf ein Endalter von 55 Jahren fehlen dem Flugzeugführer wichtige Jahre der Absicherung bis zum Ende des Berufslebens.
Einschränkung Arbeitgeber
Viele der in häufig angebotenen Lizenzverlustversicherungen vorkommenden Klauseln beschränken den Versicherungsschutz auf den Arbeitgeber, bei dem der Pilot bei Abschluss beschäftigt war.
In diesen Loss of Licence Klauseln ist meist vereinbart, dass der Versicherungsschutz der Pilotenversicherung erlischt, sobald der versicherte Flugzeugführer den Arbeitgeber wechselt.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung behält sich in diesem Fall das Recht vor, zu prüfen, ob sie den Verkehrsflugzeugführer weiterhin gegen Fluguntauglichkeit versichern möchte.
Wie diese Prüfung im einzelnen aussieht, ist hierbei nicht näher erläutert.
Es kann sich also um eine neue Risikoprüfung, eine neue Gesundheitsprüfung oder eine Prüfung, ob der Versicherer den Lizenzverlust auch mit dem neuen Arbeitgeber versichern möchte.
In jedem Fall ist ein Pilot mit einer solchen Loss of Licence Versicherung bei einem Arbeitgeberwechsel dem guten Willen der Berufsunfähigkeitsversicherung ausgeliefert.
Im Zweifelsfall wurden bei einem Wechsel des Arbeitgebers viele Jahre Beitrag bezahlt und der Flugzeugführer steht nach einem Arbeitgeberwechsel ohne eine Lizenzverlustversicherung da.
Einschränkung Vollzeittätigkeit
Eine ebenfalls häufig anzutreffende Formulierung in der LoL-Klausel lautet, dass die Fluguntauglichkeitsklausel nur so lange Gültigkeit besitzt, wie der Versicherte in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht.
Wechselt der Pilot in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder besteht lediglich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, ist der Versicherungsschutz der Loss of Licence Versicherung hinfällig.
Auch in diesem Fall kann es sein, dass jahrelang Beiträge gezahlt wurden und der Versicherungsschutz plötzlich nicht mehr besteht.
Einschränkung Krankheiten
Sehr gefährlich ist es auch, wenn Ausschlüsse im Versicherungsschutz der LoL Versicherung aufgrund bestimmter Erkrankungen vereinbart sind.
Der wohl am häufigsten vom Versicherungsschutz nicht abgedeckte gesundheitliche Einschränkung sind Erkrankungen oder Gesundheitsstörungen nervöser oder psychischer Art. Da psychische Erkrankungen, wie Burnout oder eine Depression zu den häufigsten Ursachen für eine Fluguntauglich zählen, ist es äußerst wichtig, dass psychische Erkrankungen und Gesundheitsstörungen in der Loss of Licence Versicherung (LoL) mitversichert sind.
Es gibt aber auch noch weitere Ausschlüsse die sehr oft in einer unzureichenden Loss of Licence Versicherung vereinbart sind.
So wird eine Fluguntauglichkeit die auf Sucht, Drogen-, Medikamenten- oder Alkoholgebrauch vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Zu beachten ist hierbei, dass auch Nikotin als Droge oder Sucht gewertet werden könnte.
Aber auch Operationen der Augen zur Verbesserung der Sehfähigkeit sind meist als leistungsauslösendes Ereignis in der Loss of Licence Versicherung nicht versichert. Zu nennen sind hier insbesondere refraktisch-chirurgische Eingriffe wie PRK, Lasik oder Lasek.
Verweisung
Die meisten Fluguntauglichkeitsversicherungen verzichten auf die abstrakte Verweisung.
Auf die konkrete Verweisung wird hingegen meist nicht verzichtet. Dies bedeutet, dass ein Pilot der fluguntauglich ist und eine andere Tätigkeit tatsächlich ausübt, konkret auf diese Tätigkeit verwiesen werden kann, wenn diese dem Ansehen, der Lebensstellung und dem bisherigen Einkommen entspricht.
Trifft dies zu, stellt die LoL-Versicherung die Zahlung an den Flugzeugführer ein.
Eine hervorragende Lizenzverlustversicherung muss dem Piloten die Sicherheit bieten, im Falle eines Tauglichkeitsverlustes aus gesundheitlichen Gründen eine Leistung zu erbringen und sich nicht auf irgendwelche Ausschlüsse und Einschränkungen zurückziehen zu können. Im Folgenden eine Auflistung der Punkte die einer sehr guten LoL-Versicherung unbedingt enthalten sein müssen.
Selbstverständlich erfüllt unsere Pilotenversicherung die folgenden Punkte!
Endalter höher als 55 Jahre versicherbar
kein Ausschluss psychischer Erkrankungen
keine Beschränkung auf Vollzeittätigkeit
keine Einschränkung bei Wechsel des Arbeitgebers, sofern dieser ein Verkehrsrecht für Deutschland besitzt
Verzicht auf abstrakte Verweisung
Verzicht auf konkrete Verweisung
Fluguntauglichkeit aufgrund refraktisch-chirurgische Eingriffe wie PRK, Lasik oder Lasek mitversichert
Leistung bei Verkehrsflugzeugführern bei Verlust der Tauglichkeitsklasse 1
Psyche mitversichert
| Klausel | Schlecht formuliert | Empfohlene Formulierung |
|---|---|---|
| Psyche | Psychische Erkrankungen pauschal ausgeschlossen |
Psyche mitversichert, nur enge Ausschlüsse (z. B. Sucht) Mehr Infos |
| Verweisung | Abstrakte oder konkrete Verweisung möglich |
Verzicht auf Verweisung – Leistungen bleiben bestehen Mehr Infos |
| Endalter | Leistungsende mit 60 Jahren |
Endalter 63 oder besser 65 Jahre Mehr Infos |
| Erhöhungen | Keine Nachversicherung ohne neue Gesundheitsprüfung |
Dynamik + Erhöhungsoption ohne erneute Gesundheitsprüfung Mehr Infos |
| Refraktive Eingriffe | LASIK/PRK immer ausgeschlossen |
Nach individueller Prüfung versicherbar Mehr Infos |
Vor allem psychiatrische Ausschlüsse, Endalter ≤ 55, Beschränkung auf Vollzeittätigkeit sowie Arbeitgeberwechsel-Klauseln. Prüfe zusätzlich die Verweisung (abstrakt/konkret) und refraktive Eingriffe (PRK/LASIK).
Bei konkreter Verweisung kann die Rente entfallen, wenn du eine andere Tätigkeit ausübst, die deiner Lebensstellung entspricht. Optimal sind Verzicht auf abstrakte und konkrete Verweisung, damit die Leistungshöhe planbar bleibt.
In vielen Tarifen ausgeschlossen. Gute LoL-Klauseln schließen diese Eingriffe ausdrücklich ein. Im Zweifel Angebot einreichen – wir prüfen die Klauseln: Angebot prüfen lassen.