Die gesetzliche Berufsunfähigkeitsversicherung wurde durch die gesetzliche Erwerbsminderungsrente ersetzt. Einen Berufsschutz gibt es nur noch für Personen, die vor dem 01. Januar 1961 geboren wurden. Durch diese Regelung dürften die meisten Piloten keinen Berufsschutz mehr in der gesetzlichen BU-Versicherung mehr haben.
Die Erwerbsminderungsrente
Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente ist eine zweistufige Rente, die bei Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit ausgezahlt wird.
Sie wird gezahlt, wenn der Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr in der Lage ist irgendeiner beliebigen, theoretisch möglichen Tätigkeit nachzugehen.
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| Aspekt | Gesetzliche EM-Rente | Loss-of-Licence (LoL) |
|---|---|---|
| Leistungsauslöser | Nur wenn keine Tätigkeit >3 Std/Tag möglich ist (volle EM) – Verweisung erlaubt | Bestätigte Fluguntauglichkeit (Medical-Entzug) genügt |
| Berufsschutz | Praktisch keiner (außer Geburtsjahr < 1961) | Berufs-/tätigkeitsspezifisch (Pilot/Verkehrspilot) |
| Leistungsniveau | ~17 % (teilweise) bis ~34 % (voll) des letzten Einkommens | Vereinbarte Rente (bedarfsgerecht wählbar) |
| Relevanz bei Lizenzverlust | Regelmäßig keine Leistung (Verweisung auf andere Tätigkeiten) | Greift genau dann (Untauglichkeit), kontinuierliche Zahlung |
EM-Rente ist eine Notlösung (Verweisung, 3/6-Std.-Grenze) und liegt typischerweise bei ~34 % des letzten Einkommens. Die LoL-Rente ist bedarfsgerecht wählbar und leistet sofort bei bestätigter Untauglichkeit.
Hinweis: Werte beispielhaft. Die LoL-Rente wird passend zum Bedarf vereinbart. Mehr Details: Rentenhöhe · Kosten
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Nach der Abschaffung der gesetzlichen Berufsunfähigkeitsversicherung und deren Ersatz durch die zweistufige Erwerbsminderungsrente hat kaum noch ein Pilot einen Anspruch auf die gesetzliche BU-Rente.
Zum Erhalt der Erwerbsminderungsrente müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.
So müssen beispielsweise in den letzten fünf Jahren 36 Monate Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sein.
Die Wartezeit von fünf Jahren muss erfüllt sein.
An dieser Hürde scheitert ein junger Pilot oder Flugschüler bereits meistens, weil die vorgeschriebene Wartezeit nicht erfüllt ist.
Erwerbsminderungsrente ist nicht Berufsunfähigkeitsrente
Kann ein Pilot oder Flugschüler rein theoretisch noch irgendeine beliebige Tätigkeit länger als sechs Stunden täglich ausüben, hat er keinen Anspruch auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente.
Hierbei ist es unerheblich, ob es eine entsprechende Arbeitsstelle überhaupt gibt und ob der Flugschüler oder Pilot diese Tätigkeit tatsächlich ausübt!
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Die EM-Rente prüft, ob irgendeine Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt noch möglich ist (≥ 3/6 Stunden) – Verweisung inklusive. Bei Piloten führt der Entzug des Medicals daher regelmäßig nicht zu EM-Rente. Die LoL-Rente knüpft dagegen an den bestätigten Medical-Entzug an – sie leistet genau in diesem Fall.
Verkehrspilot, 38 J., Medical temporär entzogen (HNO-Befund). Die EM-Rente wird abgelehnt, weil eine andere Tätigkeit (≥ 6 Std.) theoretisch möglich ist – Verweisung. Die Loss-of-Licence leistet hingegen auf Basis des bestätigten Untauglichkeitsbefunds: vereinbarte Monatsrente sichert Fixkosten sofort.
Eine Fluguntauglichkeit durch Lizenzverlust oder den Verlust der Tauglichkeitsklasse bedingt normalerweise keine Leistung aus der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente.
Ein Flugschüler oder Pilot, der die Tauglichkeitsklasse aus gesundheitlichen Gründen verliert, kann im Normalfall immer noch irgendeine andere Tätigkeit ausüben und sei es Nachtwächter in einem Museum.
Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente kann auf jede beliebige Tätigkeit verweisen. Allein hieraus folgt, dass eine Fluguntauglichkeit im Normalfall keine Zahlung aus der Erwerbsminderungsrente mit sich bringt.
Nahezu jeder zweite Antrag auf Erwerbsminderungsrente wurde im Jahr 2017 von der gesetzlichen Rentenversicherung abgelehnt!
Höhe der Erwerbsminderungsrente
Selbst im unwahrscheinlichen Fall, dass ein Pilot eine Rente aus der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente erhält, kann diese nur als äußerst gering bezeichnet werden.
Denn die volle Erwerbsminderungrente wird nur dann gezahlt, wenn der Versicherte keinerlei Tätigkeit mehr ausüben kann. Er darf nicht in der Lage sein, irgendeine Tätigkeit noch mehr als drei Stunden auszuüben. Nur dann besteht ein Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente.
Wer jedoch glaubt, dass diese gesetzliche Absicherung ausreichend ist, täuscht sich gewaltig!
Die volle gesetzliche Erwerbsminderungsrente beträgt lediglich ungefähr 34 Prozent des letzten Einkommens!
Wer noch in der Lage ist, irgendeine beliebige Tätigkeit zwischen drei und sechs Stunden theoretisch auszuüben, hat bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen Anspruch auf die halbe Erwerbsminderungsrente.
Die Höhe der halben Erwerbsminderungsrente liegt lediglich bei zirka 17 Prozent des letzten Einkommens!
Dies dürfte in der Regel nicht ausreichen, den gewohnten Lebensstandard aufrechtzuerhalten.
Nur eine Loss of Licence Versicherung schützt Piloten und Flugschüler wirklich bei Fluguntauglichkeit
Da ein Pilot oder Flugschüler eine Leistung aus der gesetzlichen Absicherung kaum erwarten kann, ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung für (LoL-Versicherung) die einzig sinnvolle und ausreichende Absicherung bei einer Fluguntauglichkeit durch Lizenzverlust.
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Ist die vereinbarte LoL-Rente zu niedrig, droht eine Versorgungslücke. Eine Einmalzahlung kann hier ergänzend helfen (z. B. Umschulung/Tilgung) – sie ersetzt die laufende Rente jedoch nicht.
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Als unabhängiger Makler mit Schwerpunkt Luftfahrt sichern wir Piloten seit 1992 passgenau ab. In allen durch uns betreuten Leistungsfällen zur Lizenzverlustversicherung gab es keine Ablehnung – weil wir von Anfang an auf saubere Klauseln, ausreichende Rentenhöhe und eine transparente Antragsstellung achten.
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Weil die EM-Prüfung das Restleistungsvermögen für beliebige Tätigkeiten heranzieht (3/6-Stunden-Grenze) – Verweisung inklusive.
Auf den bestätigten Entzug des Medicals bzw. die Fluguntauglichkeit – damit ist der Leistungsauslöser klar und früh.
Die Rente ist die Basis (laufende Kosten). Einmalbetrag kann ergänzen (Umschulung/Tilgung), ersetzt die Rente aber nicht.